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Konjunkturpaket II

Nach dem ersten Konjunkturpaket aus dem November 2008, das 30 Milliarden Euro umfasste, verabschiedete die Bundesregierung Anfang des Jahres 2009 das Konjunkturpaket II. Die darin enthaltenen 50 Milliarden Euro sollen für Investitionen in verschiedenen Bereichen eingesetzt werden. Das übergeordnete Ziel der im Konjunkturpaket beschlossenen Maßnahmen ist die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Ankurbelung der Konjunktur.

   

Einer der vier Maßnahmen-Schwerpunkte ist die Verbesserung der Bildung. Dafür stellt der Bund 10 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen der Kommunen und Länder in Bildung und Infrastruktur zur Verfügung. Für Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen und den Forschungsbereich sind insgesamt 6,5 Milliarden Euro eingeplant. Diese Mittel des Bundes werden von Ländern um 3,3 Milliarden Euro ergänzt.

 

Die folgenden Seiten geben Ihnen einen kurzen Überblick über die Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern und nützliche Informationen darüber, wo und wie Sie Unterstützung für Ihre Vorhaben finden.

   

Allgemein gelten folgende Fördervoraussetzungen:

   

Zusätzlichkeit

 

 

 

       Gemäß § 3 a ZuInvG werden Finanzhilfen nur für zusätzliche Investitionsvorhaben gewährt. Die finanziellen Mittel für ein Vorhaben dürfen demnach nicht bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushalt gesichert sein.
         
Bewirtschaftungshinweis

 

  Die Mittel können nicht als Vorschuß gewährt werden sondern sind zur anteiligen Begleichung von erforderlichen Zahlungen abzufordern.
        
Berichterstattung, Verwendungsnachweis

 

 

 

  Zwischen Bund und Ländern ist eine vierteljährliche Berichterstattung über laufende Projekte vorgesehen. Sobald der Förderbescheid erteilt ist sollte ein Projekt gemeldet werden. Die zweckgebundene Verwendung der Mittel ist dem Bund unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Monaten nachzuweisen. Bei kommunalen Vorhaben ist der Nachweis gegenüber dem Land zu führen.
         
Rückforderungen

 

 

 

 

 

 

Nicht zweckentsprechend verwendete Finanzhilfen können zurückgefordert werden, wenn die geförderten einzelnen Maßnahmen ihrer Art nach den in § 3 Abs. 1 ZuInvG festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen oder die Zusätzlichkeit nach § 3a ZuInvG  nicht gegeben ist oder eine längerfristige Nutzung nach § 4 Abs. 3 ZuInvG nicht zu erwarten ist. Vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung ist dieser Anspruch zu verzinsen.

          
Barrierefreiheit

 

 

 

 

 

 

 

Die einzuhaltenden Normen sind in den DIN-Vorschriften 18024 und 18025 festgelegt. Da betroffene Menschen einen Anspruch auf Verhinderung und Beseitigung von diskriminierenden und benachteiligenden Maßnahmen und Regelungen haben, besteht zum Einsatz der Konjunkturmittel zur Herstellung von Barrierefreiheit keine Alternative, da weitere Aufwendungen zur nachträglichen Herstellung des Rechtsanspruches von Menschen mit

Behinderungen ggf. von der Kommune zu erbringen wären.

  

 

 

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