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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II

-Förderschwerpunkt Schulinfrastruktur; Bau und Ausstattung von Schulen- 

 

Das Bundesland Niedersachsen fördert u. a. die für den nachhaltigen Einsatz von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien notwendige Ausstattung von Schulen.

 

Zuwendungsempfänger können sein:

 

Träger öffentlicher Schulen wie Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände

   

 

finanzhilfeberechtigte Träger von Ersatzschulen i. S. von § 149 Abs. 1 NSchG

   

Träger der Schulen nach § 154 NSchG 

   
finanzhilfeberechtigte Träger der Schulen nach § 161 Abs. 3 NSchG 

 

Förderungsgegenstand sind:

 

• 

die Erstausstattung von Schulen

   

die Ausstattung mit besonderen Einrichtungen

   

die Modernisierung und Sanierung von Schulanlagen

   

 

die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen (z.B. Software-Installationen, Geräteunterweisungen)

 

Art und Höhe der Förderung:

 

 

Die Maßnahmen werden im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

   
•  Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Realisierung der Investitionen erforderlich sind.
   

Bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben werden gefördert.

   

 

 

 

In der Höhe sind die Zuwendungen jedoch begrenzt auf den Anteil an den zur Verfügung stehenden Fördermitteln entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den Schulen des antragstellenden Schulträgers bezogen auf die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Statistik der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen am Stichtag 04.09.2008 bzw. 15.11.2008.

   

 

An Schulen in freier Trägerschaft sind nur die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Finanzhilfe nach dem NSchG besteht.

   

 

Der Zuwendungsempfänger hat in jedem Fall, auch bei zusätzlicher Finanzierung Dritter, einen Eigenanteil von 10 % zu tragen.

 

Zuwendungsvoraussetzungen sind:

 

 

 

 

Investitionsvorhaben werden gefördert, wenn sie am 27.01.2009 oder später begonnen wurden. Wurden sie schon vor dem 27.01.2009 begonnen, können sie gefördert werden, wenn ggü. der Bewilligungsbehörde erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist.

   

 

 

Im Jahr 2011 können Zuwendungen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31.12.2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.

   

 

Vorhaben können nur dann gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung in Verbindung mit der Förderung gesichert ist.

   
•  Die Investitionen sollen min. zur Hälfte im Jahr 2009 getätigt werden.

 

Zuständige Stelle:

 

 

Antrags- und Bewilligungsstelle ist das Niedersächsische Kultusministerium

 

Einzureichende Unterlagen:

 

 

Antragsformular Medienausstattung 

   

Anlage zum Antragsformular Medienausstattung

 

Rechtsgrundlage:

 

Richtlinie des Niedersächsischen Kultusministeriums mit dem Förderschwerpunkt Schulinfrastruktur; Bau und Ausstattung von Schulen (RdErl d. MK v. 12.03.2009 - 35-81 345 -) 

 

Quelle: Richtlinie des Niedersächsischen Ministeriums für Kultus